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Satzung
S A T Z U N G
 
des MÜHLENHOF GOLF & COUNTRY CLUB e.V.
 
§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen: „MÜHLENHOF GOLF & COUNTRY CLUB e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Kalkar .Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Namen „MÜHLENHOF GOLF & COUNTRY CLUB e.V.“
Der Verein führt das als Anlage abgebildete Emblem.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Golfsports, insbesondere soll die Jugend in sportlicher Hinsicht gefördert und für den Golfsport interessiert werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind begünstigt werden. Gewinn wird von dem Verein nicht erstrebt. Um die für die Zweckverfolgung erforderliche Anlage zu erstellen, zu erhalten und zu erweitern, kann der Verein jedoch ein Zweckvermögen ansammeln.
§ 2 a Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 b Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden (Präsident), dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident), dem Ehrenpräsidenten, dem Schatzmeister sowie dem Spielführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen einer der  Präsident oder der Ehrenpräsident sein muss.
3. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist uneingeschränkt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Ehrenpräsidenten werden von der Mitgliederversammlung und zwar jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Amt beginnt mit der Annahme und endet mit Ablauf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung, die der Wahl folgt.
Der Ehrenpräsident wird durch den Golfplatzbetreiber ernannt. Er amtiert auf unbestimmte Zeit. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß Satz 1 kann durch sogenannte Sammelwahl erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Im Falle der Sammelwahl ist eine Stimmabgabe nur für oder gegen den sich zur Wahl stellenden Kandidatenblock möglich. Stimmabgaben für einzelne Kandidaten des zur Wahl stehenden Blocks sind ungültig.
5.  Zu Vorstandsmitgliedern können  nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das eventuell damit verbundene Amt eines Vorstandsmitgliedes.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellt werden, welches in die Position des ausscheidenden Mitgliedes eintritt.
7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt.
8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung der Jahresabrechnung
d) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen eine vom Ehrenpräsidenten beabsichtigte Mitgliederaufnahme
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
9. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Präsidenten und bei dessen Verhinderung von dem Vizepräsidenten einberufen werden; die Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich; eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte möglichst eingehalten werden.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzungen leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten - bei dessen Abwesenheit die des Leiters der Vorstandssitzung. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sowie allen Vorstandsmitgliedern zu zuleiten ist. Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig.
11. Für Beschlüsse gemäß Abs. 8 d) und e) ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich, von denen eines entweder der Präsident  oder der Vizepräsident sein muss. Im Falle des Abs. 8 d) wird der Ehrenpräsident im Zusammenhang mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt.
12. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
13. Es steht dem Vorstand das Recht zu, eine für alle Mitglieder verbindliche Spielordnung zu erlassen, die mit dem Golfplatzbetreiber abzustimmen ist.
14. Wichtige, alle Mitglieder betreffende Beschlüsse des Vorstandes sind entweder durch Rundschreiben oder durch Aushang am schwarzen Brett bekannt zugeben.
15. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, weil gemäß § 11 Abs. 10 nicht genügend Vorstandsmitglieder anwesend sind, so ist eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die dann unter allen Umständen beschlussfähig ist.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:   
ordentliche Mitglieder
Zweitmitglieder
jugendliche Mitglieder
außerordentliche Mitglieder
Fernmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer Spielberechtigung für mindestens ein laufendes Geschäftsjahr sind. Sie dürfen an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Spielberechtigung aktiv teilnehmen. Ordentliche Mitglieder können auch Handelsgesellschaften oder juristische Personen sein (Firmenmitgliedschaft). Firmenmitglieder haben dem Vorstand anzuzeigen, durch welche Person oder Personen ihre Mitgliedschaft wahrgenommen werden soll. Die Benennung darf nachträglich gegenüber dem Vorstand des Vereins widerrufen und durch entsprechende Neubenennung ersetzt werden. Der Vorstand kann die Benennung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3. Zweitmitglieder sind uneingeschränkt ordentliche Mitglieder andere Golfclubs, die dem DGV angehören oder vom Vorstand für gleichwertig erachtet werden.
4. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf Antrag des jugendlichen Mitglieds kann der Vorstand jugendlichen Mitgliedern über das 18. Lebensjahr hinaus die Jugendmitgliedschaft bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres ermöglichen, sofern und solange sich das jugendliche Mitglied in der Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule, Fach- oder Hochschule befindet oder eine anerkannte Lehre absolviert und nicht über nennenswerte eigene Einkünfte verfügt. Bei jugendlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Aufnahmeantrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
5. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich im Rahmen des Vereins nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern. Der Golfplatzbetreiber ist ständiges außerordentliches Mitglied.
6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu solchen ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
7. Fernmitglieder können solche Personen werden, die keinen Wohnsitz gleich ob Erst-, Zweit- oder dauerhaften Ferienwohnsitz, innerhalb eines Umkreises von 150 km um den Sitz des Golfclubs haben.

8. Mitglieder nach § 3 Ziffer 3 - 5 und 7 können vom Vorstand oder vom Spielausschuss gem. § 13 von der Teilnahme an einzelnen Vereinswettspielen ausgeschlossen werden. Näheres regelt die jeweilige Wettspielausschreibung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Ehrenpräsidenten zu richten.
3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Die Aufnahme neuer Mitglieder fällt in die alleinige Zuständigkeit des Ehrenpräsidenten. Dieser hat den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung den Vizepräsidenten über jede von ihm beabsichtigte Neuaufnahme zu informieren.
5. Der Vorstand kann einer vom Ehrenpräsidenten beabsichtigten Mitgliederaufnahme, über die er gemäß Abs. 4 Satz 2 informiert wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend ab dem Tag der Information durch den Ehrenpräsidenten, widersprechen, wenn schwerwiegende Gründe, die aus der Person des Bewerbers herrühren, gegeben sind. Der Widerspruch erfolgt durch einstimmigen Beschluss. Bei der Beschlussfassung ist der Ehrenpräsident nicht stimmberechtigt.
6. Widerspricht der Vorstand einer vom Ehrenpräsidenten beabsichtigten Mitgliedaufnahme, so hat er dem Ehrenpräsidenten die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Widerspruch kann der Ehrenpräsident innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Begründung Berufung beim Ehrenrat einlegen, der dann über die Aufnahme  endgültig entscheidet.
7. Die Entscheidung des Ehrenpräsidenten über einen Aufnahmeantrag ist dem Bewerber mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche, Ehren- und jugendliche Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Außerordentliche Mitglieder -mit Ausnahme des Platzbetreibers- haben kein Spielrecht auf dem Golfplatz. Sie können jedoch die sonstigen Anlagen des Vereins nutzen und am Erscheinungsbild und dem Wesen des Vereins gestaltend mitwirken.
3. Die Mitglieder haben sich im Rahmen ihrer Betätigung im Verein so zu verhalten, dass sie keinen Anlass zu begründeten Beanstandungen geben. Sie haben sich darüber hinaus an die Regeln des Golfplatzes zu halten.
4. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Jede Firmenmitgliedschaft hat nur eine Stimme.
5. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nur Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und 4.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Die Austrittserklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Ehrenpräsidenten erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes  aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es in grober Weise schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt,
b) wenn es sich durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Verein unwürdig zeigt,
c) wenn es trotz zweifacher Mahnung mittels eines eingeschriebenen Briefes mit seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 im Rückstand ist.
4. Im Fall des § 6 Abs. 3 c) darf der Ausschluss erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss bei Nichtzahlung angedroht wurde. Der Ausschluss wegen Nichtzahlung befreit das ausgeschlossene Mitglied nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge.
5. Der Vorstand kann das Ausschlussverfahren auf eigene Veranlassung oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Vereinsmitgliedes betreiben. Beantragt ein Mitglied den Ausschluss eines anderen Mitgliedes, so hat es den Antrag schriftlich zu begründen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies gilt nicht im Falle eines Ausschlusses nach § 6 Abs. 3 c). Im Anschluss daran entscheidet der Vorstand über den Ausschluss durch Beschluss, welcher zur Wirksamkeit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder bedarf. 
6. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes, die mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben mit Rückschein bekannt zu machen ist, ist der Einspruch beim Ehrenrat innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Legt das betroffene Mitglied keinen Einspruch ein, so wird der Ausschluss mit Ablauf der Einspruchsfrist wirksam.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Bei der Aufnahme in den Verein kann von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr verlangt werden. Der Vorstand entscheidet darüber. Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr setzt der Vorstand bis zum 01.12. für das darauffolgende Kalenderjahr fest. Die Beschlüsse des Vorstandes, welche die Erhebung einer Aufnahmegebühr sowie deren Höhe und Fälligkeit zum Gegenstand haben, können nur einstimmig gefasst werden.
2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 01.12. des Vorjahres zur Zahlung fällig. Die Mitglieder sollten am Bankeinzugsverfahren teilnehmen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Hierzu bedarf es eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres haben keine Zahlungen zu leisten. Vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Jugendliche 30 % der jeweiligen Kosten zu zahlen.
4. Ehrenmitglieder sowie der Golfplatzbetreiber als außerordentliches Mitglied sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen befreit.
5. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Hierüber entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist nicht angreifbar.
6. Bei Vereinseintritt im letzten Quartal des Jahres reduzieren sich sämtliche Abgaben und Beiträge auf die Hälfte.
7. Zur Förderung der satzungsmäßigen Zwecke ist der Verein berechtigt, Spenden anzunehmen.
§ 8 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie der Platzbetreiber als außerordentliches Mitglied. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:  
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
e) der Ehrenrat
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
2. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins gemäß § 3 geladen.
3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. In ihr sind insbesonders aufzunehmen:
a) Vorlage des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und des Prüfungsberichtes
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Zahlungen § 7 dieser Satzung
d) Entlastung des Vorstandes.
Soweit erforderlich, sind in die Tagesordnung die nachfolgenden Punkte aufzunehmen:
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Neuwahlen

4 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des    Zweckes und der Gründe verlangt. Abs. 5 und 8 gelten entsprechend.
4a. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er hierzu durch den Golfplatzbetreiber schriftlich aufgefordert wird. Die Aufforderung bedarf keiner Begründung. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung beim Vorstand zu erfolgen. Wird diese Frist vom Vorstand nicht eingehalten, so ist der Golfplatzbetreiber berechtigt, die Einberufung selbst durchzuführen. Abs. 5 Satz 4 sowie Abs. 8 gelten entsprechend.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht auf der angekündigten Tagesordnung gestanden haben und einzelne Mitglieder finanziell belasten würden, können nicht gefasst werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten, im Falle der Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem sonstigen Mitglieds des Vorstandes geleitet. Ist danach kein Versammlungsleiter vorhanden, übernimmt das älteste zur Übernahme bereite Mitglied des Vereins den Vorsitz. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Rundschreiben oder durch Aushang am schwarzen Brett bekannt zugeben.
7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
8. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
9. Soweit nicht im Gesetz oder in der Satzung abweichendes vorgeschrieben ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Änderung der Satzung kann nur mit Zustimmung des Golfplatzbetreibers und einer Mehrheit von ¾  der abgegebenen gültigen Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen.
10. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 11 Beirat
1. Der Vorstand kann, wenn er dies für die Interessen des Vereins als förderlich erachtet, einen Beirat bestellen.
2. Die Mitglieder des Beirates werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes gewählt und auf die Dauer von zwei Jahren ernannt. Wiederbenennung ist zulässig.
3. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten.
4. Der Beirat bestimmt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
5. Hinsichtlich der Beschlüsse des Beirates gilt § 11 entsprechend.
Über Beschlüsse des Beirates ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und den Beiratsmitgliedern und dem Vorstand zuzuleiten ist.

§ 12 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei stellvertretende Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Der Ehrenrat hat eine schlichtende Funktion bei allen Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern des Vereins sowie solchen zwischen Verein und einzelnen oder mehreren Mitgliedern.
3. Der Ehrenrat kann erst angerufen werden, wenn die Angelegenheit vom Vorstand behandelt worden ist oder dieser eine Behandlung abgelehnt hat.
4. Der Ehrenrat entscheidet als Berufungs- bzw. Einspruchsinstanz über Beschlüsse des Vorstandes gemäß § 4 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 5 Satz 5.
5. Der Ehrenrat entscheidet in der Besetzungsform des Vorsitzenden mit zwei Beisitzern. Ist ein Beisitzer verhindert, bestimmt der Vorsitzende den Stellvertreter. Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse nach vorheriger Anhörung der jeweils betroffenen Parteien. 
6. Der Beistand durch ein anderes Vereinsmitglied ist zulässig. Der Beistand durch eine außerhalb des Vereins stehende Person ist nicht gestattet. Das Berufungs- bzw. das Einspruchsverfahren ist zu beschleunigen.
7. Über jede Sitzung des Ehrenrates ist ein Protokoll anzufertigen.
8. Der Ehrenrat entscheidet durch schriftlichen Beschluss. Beschlüsse des Ehrenrates -mit Ausnahme solcher, die den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss betreffen- sind unanfechtbar. Der Beschluss ist den betroffenen Parteien durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 13 Ausschüsse
1. Der Spielausschuss wird vom Vorstand mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeweils für die Dauer  der eigenen Wahlperiode gewählt. Der Spielausschuss ist für die sportlichen Aufgaben des Vereins im Rahmen der Regeln des Deutschen Golfverbandes zuständig. Dem Spielausschuss muss ein Mitglied des Vorstandes angehören.
2. Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse einsetzen.
3. Falls nichts anderes bestimmt wird, hat ein Ausschuss nur beratende Funktion.
4. Der Ausschuss, ausgenommen der Spielausschuss, bestimmt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Spielausschusses ist der Spielführer.
§ 14 Prüfung der Jahresabrechnung
Die Prüfung der Jahresabrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählende Kassenprüfer vorgenommen. Der Prüfungsbericht ist bei der Mitgliederversammlung zusammen mit der Jahresabrechnung vorzulegen. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Wird die Auflösung des Vereins beantragt, so ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn der Antrag in der Einladung angekündigt und mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Ist die Mitgliederversammlung danach nicht beschlussfähig, so gilt § 10 Abs. 8 entsprechend.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
4. Eine Änderung dieser Vorschrift bedarf einen Beschlusses des Vorstandes.
5. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
6. Das nach Beendigung der Liquidation, Auflösung des Vereins – gleich aus welchem Grund – fällt das vorhandene Vermögen an die Deutsche Kinderhilfe Direkt e. V. Wilmsersdorfer Str. 94,   10629 Berlin., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

§ 16 Haftpflicht
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für bei Benutzung seiner Anlagen oder Veranstaltungen etwa eintretende Unfälle oder sonstige Schäden oder für  auf dem Gelände oder den Räumen abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.
Soweit der Verein Versicherungen gegenüber den vorstehend beschriebenen Schäden abgeschlossen hat, bleiben die daraus resultierenden Ansprüche von der vorstehenden Regelung unberührt. Der Verein verpflichtet sich in soweit, die tatsächliche und endgültige Versicherungsleistung an den geschädigten abzuführen.
§ 17 Gerichtsstand
Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind ausschließlich die Gerichte in Kleve örtlich zuständig.